Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 19. April 2005 (Az: 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03) entschieden: Die bestehenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Pflichtteilsrecht - jedenfalls soweit sie das Pflichtteilsrecht der Kinder betreffen – sind mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar.
Damit sind die verschiedentlich geäußerten Bedenken, dass im Rahmen der anhän-gigen Verfahren die Verfassungswidrigkeit des deutschen Pflichtteilsrechts festgestellt würde und dies in eine grundlegende Reform des Pflichtteilsrechts münden werde, ausgeräumt. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass diese Aussagen nur für das Pflichtteilsrecht der Kinder Geltung beanspruchen. Zu der Frage, inwieweit diese Überlegungen auf die weiteren Pflichtteilsberechtigten (weitere Abkömmlinge, Ehegatten, Eltern) übertragbar sind, trifft das BVerfG demgegenüber keine Aussage.
Das BVerfG hat neben geschichtlichen Aspekten insbesondere herausgestellt, dass Regelungen, die dem deutschen Pflichtteilsrecht vergleichbar sind, in einer Vielzahl europäischer Staaten bestünden und es sich insoweit keinesfalls um eine deutsche Besonderheit handle. Unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlich verankerten Schutzes der Familie ist nach Auffassung des BVerfG auch das Pflichtteilsrecht Inhalt der grundgesetzlich geschützten Erbrechtsgarantie.
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung ferner ausdrücklich klargestellt, dass auch die durch den Gesetzgeber eng gezogenen Grenzen, innerhalb derer eine Entziehung des Pflichtteils eines Kindes durch einseitige Verfügung des Erblassers möglich ist, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Die gesetzlich niedergelegten Gründe für eine Pflichtteilsentziehung sind und bleiben demzufolge abschließend und bedürfen keiner Ergänzung durch eine generelle Auffangklausel. Auch künftig wird es deshalb für eine Pflichtteilsentziehung unter keinem Gesichtspunkt ausreichend sein, das zwischen den Beteiligten eine familiäre Konfliktsituation besteht, die zu einer Entfremdung führt. Vielmehr muss auch künftig einer der gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände vorliegen und dies eindeutig und konkret aus der entspre-chenden Verfügung hervorgehen. Ausführlichere Informationen zum Inhalt der aktuellen Entscheidung können Sie in Kürze unter der Rubrik „Aktuelles“ auf der Homepage der Notarkammer Sachsen-Anhalt unter www.notarkammer-sachsen-anhalt.de abrufen.
Die Notarkammer Sachsen-Anhalt empfiehlt:
Nahezu jeden kann es treffen, da Pflichtteilsansprüche der Kinder bereits dann entstehen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig als alleinige Erben einsetzen. Überprüfen Sie frühzeitig, inwieweit es angesichts Ihrer familiären Verhältnisse im Erbfall zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen kommen kann und lassen Sie sich durch den Notar Ihres Vertrauens über die vielseitigen Gestaltungsmöglichkeiten zur Pflichtteilsreduzierung beraten.
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