Der unter anderem fĂŒr das Insolvenzrecht zustĂ€ndige IX. Zivilsenat hatte die Frage zu entscheiden, ob der Wohnungsmieter die Kaution auch dann herausverlangen kann, wenn der Vermieter sie nicht von seinem Vermögen getrennt angelegt hat. Schon das Amts- und das Landgericht hatten die Klage der Mieterin in einem solchen Fall abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestĂ€tigt.
Der Wohnungsmieter kann eine gestellte Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann ungeschmĂ€lert herausverlangen (aussondern), wenn der Vermieter, wie es § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB vorschreibt, die Kaution von seinem sonstigen Vermögen getrennt angelegt hat. VerstöĂt der Vermieter gegen diese zu Gunsten des Mieters vorgesehene Bestimmung, dann ist der dem Mieter zustehende Auszahlungsanspruch nur eine einfache Insolvenzforderung. Dies folgt aus dem allgemeinen insolvenzrechtlichen Grundsatz, dass eine Aussonderungsbefugnis bezĂŒglich eines Kontoguthabens nur dann entstehen kann, wenn es sich um ein ausschlieĂlich zur Aufnahme von Fremdgeldern bestimmtes Konto handelt. Der Mieter ist allerdings berechtigt, die Einhaltung der dem Vermieter obliegenden Verpflichtung, die Kaution gesondert anzulegen, auch durchzusetzen. So kann er vom Vermieter den Nachweis verlangen, dass die Kaution auch gesetzeskonform auf einem Treuhandkonto angelegt wurde. Solange der Vermieter dieser gesetzlichen Anlageverpflichtung nicht nachkommt, ist der Mieter grundsĂ€tzlich befugt, die geschuldete Mietzahlung bis zur Höhe des Kautionsbetrages zurĂŒckzuhalten.
Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 132/06
AG Berlin-Tiergarten - Urteil vom 14. Dezember 2005 - 4 C 265/05
LG Berlin - Urteil vom 19. Juni 2006 - 62 S 33/06
Karlsruhe, den 20. Dezember 2007
Pressestelle des Bundesgerichtshof76125 KarlsruheTelefon (0721) 159-5013Telefax (0721) 159-5501