Auch wenn der Energieausweis vielerorts auf Unverständnis stößt und nach meiner Erfahrung wohl kein Käufer seine Kaufentscheidung von den Angaben in einem Energieausweis abhängig macht, ist dieser bei fast allen Grundstückskaufverträgen über Gebäude vorzulegen. Der europäische Gesetzgeber hat es untersagt, dass der Käufer auf diesen Ausweis verzichtet; eine entsprechender Verzicht ist also unwirksam. Als weiteres Druckmittel zur Durchsetzung des Energieausweises wurde vorgesehen, dass dessen Nichtvorlage eine Ordnungswidrigkeit ist. Zu beachten ist aber, dass der Energieausweis nicht erforderlich ist, wenn es sich beim Vertragsgegenstand um ein Denkmal handelt.